Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 55

§ 55 – Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden

(1) Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zu wählen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so können die Betriebswahlvorstände dieses Unternehmens beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens, sofern ihre Wahl durch Delegierte erfolgt, von den nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Delegierten gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.

Kurz erklärt

  • In Unternehmen, wo Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, können spezielle Regelungen für die Wahl dieser Mitglieder gelten.
  • Wenn die Amtszeit der neuen Aufsichtsratsmitglieder innerhalb von zwölf Monaten nach der Wahl beginnt, können Betriebswahlvorstände besondere Beschlüsse fassen.
  • Diese Beschlüsse erlauben es, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden.
  • Der Beschluss muss vor der Bekanntgabe der Wahl der Delegierten getroffen werden.
  • Die Regelung gilt auch, wenn Arbeitnehmer durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen teilnehmen.